FAQ (Fragen/ Antworten)
Nachfolgend finden Sie Antworten auf verschiedene Fragen. Finden Sie keine Antwort, stellen Sie uns Ihre Frage per Kontaktformular.
Kehrichtentsorgung mit Gebührensack
Warum können Gebührensäcke reissen?
Im Jahr werden in Obwalden über eine halbe Million Gebührensäcke verkauft. Gemäss Hersteller kann es vorkommen, dass bei der Produktion ein paar Säcke/ Rollen zwischendurch fehlerhaft sind. Alle 20 Minuten werden die Säcke getestet. Wenn nun in diesen 20 Minuten die Schweisstemperatur ein wenig abweicht, kann es vorkommen, dass etliche fehlerhafte Rollen in den Verkauf gelangen. Die Probleme entstehen bei der thermischen Verarbeitung – dies ist ein sehr heikler Prozess.
Dieses Problem kann bei jeder Art von Kehrichtsäcken vorkommen und ist unabhängig vom Hersteller.
Mangelhafte Gebührensäcke können der Verkaufsstelle zurückgeben werden. Sie werden selbstverständlich ersetzt. Sollte sich eine Verkaufsstelle weigern die fehlerhaften Säcke zu ersetzen, melden Sie dies uns auf info@ezvow.ch oder auf 041 660 03 30.
Wo können Gebührensäcke gekauft werden?
An diesen Verkaufsstellen können die Obwaldner Gebührensäcke gekauft werden.
Kann der Gebührensack einfach vor die Haustüre gestellt werden?
Die Kehrichtsammelrouten sind festgelegt. Ebenfalls wurden einmal Sammelpunkte bestimmt an, denen die Gebührensäcke deponiert resp. gesammelt werden. An einigen Sammelrouten sind immer mehr Gebührensäcke irgendwo deponiert worden. Sie wurden vom Transportunternehmen trotzdem geladen. Sukzessive werden die Sammelpunkte neu definiert. Dies wird den Kundinnen und Kunden via Medien entsprechend mitgeteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt stellen Sie Ihre Gebührensäcke an den Sammelrouten möglichst an Punkte, an denen bereits andere Gebührensäcke stehen.
Die Luzerner Gebührensäcke sind auch blau. Können diese in Obwalden verwendet werden?
Nein, die Gebührensäcke von Luzern (REAL) oder von anderen Kantonen dürfen in Obwalden nicht verwendet werden. Die Obwaldner Gebührensäcke sind blau und weisen ein markantes OW auf.
Kehrichtentsorgung mit Entsorgungskarte
Welche Vorteile bringt die Entsorgung mit der Entsorgungskarte?
Warum kosten Entsorgungskarten CHF 10.-
1. Die CHF 10.- beinhalten:
a. Kauf Entsorgungskarte inkl. Schutzhülle inkl. MWST
b. Entschädigung für Administrativaufwand EZV OW/ Gemeinden auf Lebensdauer der Entsorgungskarte wie
- Bestellung und Verkauf,
- Kundenadresse erfassen und/ oder mutieren,
- Entsorgungskarte sperren/ entsperren,
- Beratungen, Auskünfte,
- Entsorgungsstatistiken (wann wurde von wem, wieviel und wo entsorgt) z.B. bei Nachvollzug vom Guthaben, wenn ein Guthaben aufgeladen wurde und das Aufladegerät auf der Wertstoffhauptsammelstelle den Betrag nicht richtig geladen hat und die/ der Kundin/ Kunde keine Quittung vorweisen kann,
- Guthaben übertragen bei Verlust der Entsorgungskarte,
- Programmierung,
- ………..
c. Einmaliger Beitrag an Datenserver für Datenhaltung auf Lebensdauer der Entsorgungskarte wie
- Adressverwaltung,
- Sperrung der Entsorgungskarten, damit Dritte nicht die Entsorgungskarte unberechtigterweise benützen und das vorhandene Guthaben aufbrauchen können,
- Entsperrung der Entsorgungskarten, damit die Entsorgungskarte wiederverwendet werden kann,
- Entsorgungsstatistiken,
- ………..
2. Andere Karten sind nicht gratis oder werden gratis ersetzt?
Beispielsweise haben Bank-, Kredit- und Tankkarten eine jährliche Gebühr. Diese ist entweder offen ausgewiesen oder in irgendeinen Betrag integriert. Diese Karten werden bei Verlust oder Beschädigung nicht gratis ersetzt.
3. Allgemeine Bemerkung
Bei einer Vollkostenrechnung müsste die Entsorgungskarte ein x-faches kosten. Würden die Entsorgungskarten gratis abgegeben, würde niemand sorge dazu tragen - auf Kosten aller Entsorgerinnen und Entsorger.
Wo können Entsorgungskarten gekauft werden?
Wann wird eine Entsorgungskarte auf Garantie ersetzt?
1. Garantieersatz von Entsorgungskarten, wenn
- keine Beschädigung (Riss, Bruch, Verbiegungen etc.) vorliegt und
- die Entsorgungskarte nicht älter als 4 Jahre ist.
2. Was beinhalten die CHF 10.- für den Kauf einer Entsorgungskarte?
a. Kauf Entsorgungskarte inkl. Schutzhülle inkl. MWST
b. Entschädigung für Administrativaufwand EZV OW/ Gemeinden auf Lebensdauer der Entsorgungskarte, wie
- Bestellung und Verkauf,
- Kundenadresse erfassen und/ oder mutieren,
- Entsorgungskarte sperren/ entsperren,
- Beratungen, Auskünfte,
- Entsorgungsstatistiken (wann wurde von wem, wieviel und wo entsorgt) z.B. bei Nachvollzug vom Guthaben, wenn ein Guthaben aufgeladen wurde und das Aufladegerät auf der Wertstoffhauptsammelstelle den Betrag nicht richtig geladen hat und die/ der Kundin/ Kunde keine Quittung vorweisen kann,
- Guthaben übertragen bei Verlust der Entsorgungskarte,
- Programmierung,
- ………..
c. Einmaliger Beitrag an Datenserver für Datenhaltung auf Lebensdauer der Entsorgungskarte wie
- Adressverwaltung,
- Sperrung der Entsorgungskarten, damit Dritte nicht die Entsorgungskarte unberechtigterweise benützen und das vorhandene Guthaben aufbrauchen können,
- Entsperrung der Entsorgungskarten, damit die Entsorgungskarte wiederverwendet werden kann,
- Entsorgungsstatistiken,
- ………..
3. Sind andere Karten gratis oder werden sie gratis ersetzt?
Beispielsweise haben Bank-, Kredit- und Tankkarten eine jährliche Gebühr. Diese ist entweder offen ausgewiesen oder in irgendeinen Betrag integriert. Diese Karten werden bei Verlust oder Beschädigung nicht gratis ersetzt.
4. Allgemeine Bemerkung
Bei einer Vollkostenrechnung müsste die Entsorgungskarte ein x-faches kosten. Würden die Entsorgungskarten gratis abgegeben, würde niemand sorge dazu tragen - auf Kosten aller Entsorgerinnen und Entsorger.
Wo kann das Guthaben auf die Entsorgungskarte aufgeladen werden?
Die Entsorgungskarten können auf jeder Wertstoffhauptsammelstelle, gemäss nachfolgend aufgeführten Standorten, bei den Gemeindeverwaltungen von Obwalden oder bei der Geschäftsstelle vom Entsorgungszweckverband Obwalden aufgeladen werden.
Gemeinde Alpnach
Gemeinde Engelberg
Gemeinde Giswil
Gemeinde Kerns
Gemeinde Lungern
Gemeinde Sachseln
Gemeinde Sarnen
Warum funktioniert die Entsorgungskarte nicht mehr?
Auf folgenden Gründen funktioniert Ihre Entsorgungskarte nicht mehr:
- Sie weist mechanische Beschädigungen wie Verbiegungen oder Risse auf.
- Die Entsorgungskarte muss ersetzt werden. Sie kann bei jeder Gemeindeverwaltung von Obwalden oder auf der Geschäftsstelle vom Entsorgungszweckverband Obwalden, gegen eine Aufwandentschädigung von CHF 10.- inkl. MwSt., ersetzt werden. Das vorhandene Guthaben wird auf die neue Entsorgungskarte übertragen.
- Sie wurde gesperrt.
- Die Entsperrung kann bei jeder Gemeindeverwaltung von Obwalden oder bei der Geschäftsstelle vom Entsorgungszweckverband Obwalden verlangt werden.
- Der Datenspeicher ist defekt.
- Weist die Karte keine äusserlichen Beschädigungen wie Verbiegungen oder Risse auf, kann sie innerhalb der Garantiefrist gratis bei jeder Gemeindeverwaltung von Obwalden oder bei der Geschäftsstelle vom Entsorgungszweckverband Obwalden ersetzt werden. Das vorhandene Guthaben wird auf die neue Entsorgungskarte übertragen.
Lassen Sie die Entsorgungskarte bei einer der Gemeindeverwaltungen von Obwalden oder bei der Geschäftsstelle vom Entsorgungszweckverband Obwalden unverzüglich sperren. Das auf der gesperrten Entsorgungskarte vorhandene Guthaben geht nicht verloren. Das vorhandene Guthaben kann beispielsweise auf eine neue Entsorgungskarte übertragen werden. Taucht die vermisste Entsorgungskarte wieder einmal auf, kann sie entsperrt werden. Falls das auf der gesperrten Entsorgungskarte vorhandene Guthaben auf eine neue Entsorgungskarte übertragen wurde, muss dieser Betrag nachbezahlt oder die Karte muss bei der Geschäftsstelle vom Entsorgungszweckverband Obwalden auf Null gesetzt werden.
Die Entsorgungskarte ist nicht mehr auffindbar. Ist das vorhandene Guthaben auch verloren?
Nein, das vorhandene Guthaben ist in der Datenbank hinterlegt und kann auf eine neue Entsorgungskarte übertragen. Lassen Sie aber die Entsorgungskarte bei einer der Gemeindeverwaltungen von Obwalden oder bei der Geschäftsstelle vom Entsorgungszweckverband Obwalden unverzüglich sperren. Das auf der gesperrten Entsorgungskarte vorhandene Guthaben geht nicht verloren. Das vorhandene Guthaben kann beispielsweise auf eine neue Entsorgungskarte übertragen werden. Taucht die vermisste Entsorgungskarte wieder einmal auf, kann sie entsperrt werden. Falls das auf der gesperrten Entsorgungskarte vorhandene Guthaben auf eine neue Entsorgungskarte übertragen wurde, muss dieser Betrag nachbezahlt oder die Karte muss bei der Geschäftsstelle vom Entsorgungszweckverband Obwalden auf Null gesetzt werden.
Kann die Entsorgungskarte an jemand anderen übertragen werden?
Kann die Entsorgungskarte retour gegeben werden?
Ja, die Entsorgungskarte kann bei einer der Gemeindeverwaltungen von Obwalden oder bei der Geschäftsstelle vom Entsorgungszweckverband Obwalden retour gegeben werden. Das vorhandene Guthaben wird ausbezahlt. Die beim Kauf der Entsorgungskarte bezahlte Aufwandsentschädigung von CHF 10.- wird nicht zurückerstattet.
Kehricht-, Wertstoff- und Sperrgutentsorgung
Welche Möglichkeiten der Kehrichtentsorgung gibt es?
Entsorgung mit Gebührensack:
Dieses System ist für Privatpersonen und Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit kleinen Kehrichtmengen geeignet.
Entsorgung mit Entsorungskarte:
Dieses System ist für Privatpersonen und Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit kleinen Kehrichtmengen geeignet.
Entsorgung mit dem eigenen Container:
Norm-Kehricht-Container sind für Landwirtschafts-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sowie Hotels, Restaurants und öffentliche Einrichtungen mit regelmässig grösseren Kehrichtmengen vorgeschrieben.
Entsorgung über eigenen Presscontainer:
Dieses System ist für Grossbetriebe und öffentliche Einrichtungen mit grossen Kehrichtmengen geeignet.
Wo und wie können Wertstoffe korrekt entsorgt werden?
Es gibt in allen Gemeinden im Minimum eine Wertstoffhauptsammelstelle in der die meisten Wertstoffe entsorgt werden können. In einzelnen Gemeinden gibt es zusätzliche Wertstoffsammelstellen. Die korrekte Entsorgung der Wertstoffe ist wichtig und spart Geld.
Wo kann Sperrgut entsorgt werden?
In den Wertstoffhauptsammelstellen in Sarnen, Giswil und Lungern stehen Selbstbedienungssperrgutentsorgungsanlagen. Diese können mit der Entsorgungskarte bedient und von allen Einwohnerinnen und Einwohnern von Obwalden benutzt werden.
Gemeinde Giswil
Gemeinde Lungern
Gemeinde Sarnen
Abfallgrundgebühren der Gemeinden
Wozu wird eine Abfallgrundgebühr verlangt?
Wie bei der Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung sowie der Abwasserbeseitigung entstehen auch bei der Abfallentsorgung Grundkosten, unabhängig davon, ob Abfall anfällt oder nicht. Solche Aufwendungen werden als Fixkosten bezeichnet. Mit den Grundgebühren werden bei der Abfallentsorgung jene Kosten finanziert, welche nicht in der Volumengebühr (Gebührensack) oder Gewichtsgebühr (z. B. Entsorgung mit Entsorgungskarte an Kehrichtpresscontainer) enthalten sind. Die Grundgebühr dient der Gemeinde vor allem zur Finanzierung der Grundkosten, wie den Bau und Unterhalt von Sammelstellen, den Separatsammlungen, dem Aufwand des Gemeindepersonals im Bereich Abfall, der Verwaltung usw. Von wem und wie oft die Dienstleistungen beansprucht werden, ist nicht ermittelbar und auch nicht relevant. Der Kunde hat jedoch das Recht die Wertstoffsammelstellen jederzeit zu benützen (abhängig von eventuellen Öffnungszeiten).
Auszug aus dem Abfallreglement:
Art. 19 Zahlungspflicht und Fälligkeit
1. Zahlungspflichtig für die Abfallgrundgebühr pro Kalenderjahr je Wohnung, je Landwirtschafts-, Industrie- Gewerbe- oder Dienstleistungs- und Restaurationsbetrieb, je Hotel und je öffentliche Anstalt sind:
a. Die jeweiligen Grundeigentümer oder Grundeigentümerinnen, die jeweiligen Baurechtsnehmer oder Baurechtsnehmerinnen oder die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
b. Für Neubauten und Abbruchobjekte, welche während des Jahres bezogen oder bezugsbereit sind, bzw. abgebrochen werden, wird pro rata temporis abgerechnet.
c. Für Häuser pro Wohnung, für Ferienhäuser pro Wohnung, für Landwirtschafts-, Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Restaurationsbetriebe, für Hotels sowie öffentliche Anstalten, welche nicht oder nicht ständig bewohnt resp. besetzt sind oder teilweise leer stehen (einschliesslich Umbauarbeiten), ist die ganze Abfallgrundgebühr geschuldet. ……………..